Offener Brief an Thomas Düffert, Geschäftsführer des Madsack-Medienkonzerns

02.12.2015 20:44

Beate Schicker                                         

                                                                                                             

Verlagsgesellschaft Madsack GmbH & Co. KG

Geschäftsführung  -  Herrn Thomas Düffert
August-Madsack-Str. 1
30559 Hannover

Möllner Leserbriefprozess / ein mächtiger Medienkonzern und der einsame Kampf einer Leserin um Meinungs- und Pressefreiheit

Sehr geehrter Herr Düffert,

zum zweiten Mal schreibe ich Ihnen in der Angelegenheit "Möllner Streusalz-Leserbriefprozess". Auf mein erstes Schreiben vom 10. April 2015 erhielt ich leider keine Anwort von Ihnen – nicht einmal eine Eingangsbestätigung.

Auch diesmal rechne ich mit keiner Antwort  – gleichwohl richte ich nochmals mein Wort an Sie, insbesondere da ich nach wie vor um Gerechtigkeit kämpfe: als engagierte Leserin, Umwelt-Whistleblowerin und Bürgerin, die sich beharrlich und couragiert für gesellschaftliche Belange  einsetzt. Ich kämpfe gegen eine erschreckend gleichgültige, wenn nicht gar willkürliche Justiz, die nach einem Prinzip des „Rechts des Stärkeren“ Grundrechte wie Meinungs- und Pressefreiheit aushebelt und  unbescholtene Bürger kurzerhand zu Tätern stempelt.

Am 21. März 2016 wird sich der unautorisierte „Leserbrief“ in der Lokalausgabe Lauenburg der Lübecker Nachrichten, durch den die Zeitung mich gerichtlicher Verfolgung aussetzte, zum dritten Mal jähren.

Nicht nur, dass die Zeitung meine Zeilen in verkürzter und veränderter Form als „Leserbrief“ abdruckte – der Madsack-Konzern fiel mir im anschließenden Gerichtsverfahren in den Rücken und sprang den Klägern als Streithelfer bei.

Am 2. April 2015 wurde im Hauptsacheverfahren ein erstinstanzlichesUrteil verkündet. Die Klage auf „Unterlassung von Behauptungen“ wurde abgewiesen! Der Richter stellte klar, dass ich gegenüber den Klägern keine - und erst recht nicht irgendwelche unterlassungsrelevanten - Behauptungen aufgestellt habe.

Er stellt aber auch klar, dass ohne die verkürzte und veränderte Veröffentlichung meiner E-Mail durch die Lübecker Nachrichten der Konflikt nicht entstanden wäre.  Die Lübecker Nachrichten bzw. der Madsack-Medienkonzern haben aber  bis zum heutigen Tage keine Verantwortung übernommen. Vom ersten Tage an halfen Sie ausschließlich den Klägern.

Spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil im Hauptsacheverfahren hätten Sie endlich handeln und dafür sorgen können, dass dieser erbärmliche Rechtsstreit um einen „Leserbrief“, der so nie hätte erscheinen dürfen, beendet wird. Doch Sie taten nichts, um mir als Leserin und Whistleblowerin beizustehen.

Nur weil ich eklatantes und fortgesetztes Fehlverhalten gegenüber der Umwelt nicht ertragen konnte und kann, habe ich mich an die Redaktion der Lübecker Nachrichten gewandt - aus selbstlosen Motiven und um meine Mitmenschen wachzurütteln.

Nach vielen erfolglosen Versuchen, Mitbürger zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, und nach alarmierenden Telefonaten mit dem Forst- und Grünflächenamt  - in denen mir die streusalzbedingt katastrophale Situation der Bäume bestätigt wurde  -  wandte ich mich im März 2013 verzweifelt an die Zeitungsredaktion. Doch das Thema war der Redaktion offenbar zu brisant, um sich selbst damit womöglich in die Nesseln zu setzen. Es war Selbstschutz, den Text als „Leserbrief“ unter meinem Namen zu veröffentlichen – wobei der mit der Angelegenheit befasste Redakteur Norbert Dreessen es sich aber nicht nehmen ließ, ihn mit einer reißerischen Überschrift zu versehen („Ein Anwalt, der Salz streut, ist kein Vorbild“).

Sehr geehrter Herr Düffert, mir ist seit dem 21. März 2013 übel mitgespielt worden. Mein Leben ist nicht mehr wie es vorher war.  Das Schlimmste von allem war der Verrat:  die bittere Erfahrung, von der Zeitung, die mich diesen Anfeindungen ausgesetzt hat, im Stich gelassen zu werden. Doch auch Ihr fortgesetztes Schweigen und die publizistische Kaltstellung meiner Person durch die Lübecker Nachrichten sind eine große, bittere Enttäuschung.

Die Kläger ihrerseits sind nach dem Ratzeburger Urteil erfolgreich in Berufung gegangen – das Ergebnis ist eine Katastrophe im Hinblick auf wichtige rechtsstaatliche Werte wie Meinungs- und Pressefreiheit, Selbstbestimmung, Menschenwürde und Schutz vor Diskriminierung.  Jedem Juristen, der sich nur ansatzweise mit Presserecht befasst hat, müssen sich bei der Lektüre der Urteilsbegründung die Haare sträuben.

Ich schreibe hier im Folgenden  kommentierende Zeilen. Gerne stelle ich Ihnen das Urteil zur Lektüre zur Verfügung.

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"In dubio pro reo" - so lautet das oberste Prinzip im Strafrecht: im Zweifel für den Angeklagten. Eine Tat muss dem Verdächtigen lückenlos nachgewiesen werden, erst dann darf er verurteilt werden.

Im Zivilrecht gelten andere Prinzipien - die Richter haben einen größeren Entscheidungs- und Ermessensspielraum. Doch auch für sie gelten allgemeine Rechtsvorschriften, und natürlich dürfen sie in ihren Urteilen nicht gegen das Grundgesetz oder andere allgemeingültige Rechtsnormen verstoßen.  Sie unterliegen dem Neutralitätsgebot und dürfen Menschen nicht wegen ihrer Herkunft, Religion, Geschlecht oder anderer Eigenschaften diskriminieren und vorverurteilen.

Der Möllner Leserbriefprozess ist ein Zivilprozess. Ich wurde im März 2013 von Möllner Rechtsanwälten verklagt, die sich durch einen am 21. März 2013 (ohne meine Erlaubnis veröffentlichten) "Leserbrief" betroffen fühlten. Ich kritisierte in diesen Zeilen das ständige satzungswidrige Streuen von Salz vor Rechtsanwaltskanzleien. Die Lokalredaktion der Lübecker Nachrichten hatte eine reißerische Überschrift dazu erfunden ("ein Anwalt, der Salz streut, ist kein Vorbild") und wichtige Zusatzinformationen weggelassen, so dass die Veröffentlichung bei den Klägern den Eindruck erweckten, sie seien gemeint.

Gegen diese Eindruckserweckung klagten sie im Hauptsacheverfahren. Anfangs hatten sie noch gegen Behauptungen geklagt, als sich aber herausstellte, dass ich keine Behauptungen über die Kläger aufgestellt hatte, tauschten die Gerichte zu Gunsten der Kläger den Streitgegenstand aus und ersetzten Behauptungen durch Eindrücke.

Das Urteil der Berufungsinstanz zum Möllner Streusalz-Leserbrief schockiert durch seine diskriminierende Tenorierung. Es unterstellt allein aufgrund der Tatsache, dass ich Umweltschützerin bin, eine "Wiederholungsgefahr" für Äußerungen gegenüber den Klägern. Das ist vollkommen absurd: gerade mein Engagement in den letzten drei Jahren mit umfangreichen Fotodokumentationen, zwei Vorträgen vor dem Forst- und Grünflächenausschuss der Stadt Mölln, mit Blog und inzwischen 141 Streusalz-Mails, die regelmäßig an einen großen Empfängerkreis aus Politik und Gesellschaft versendet werden, sind Beweis für die Zielrichtung meiner Bemühungen: ein besserer und achtsamerer Umgang  mit unserer städtischen Umwelt. Keinesfalls bezwecken meine Aktivitäten und Veröffentlichungen eine Abwertung und Schmähung einzelner Personen – dies ist auch zu keinem Zeitpunkt geschehen!

Wenn das Gericht nun Äußerungen zu satzungswidrigem Streusalzgebrauch  (die zweifelsohne für die Allgemeinheit von Belang sind!) als Schmähkritik umdeutet, so ist das realitätsfremd, willkürlich und gewollt und dient nur dem Zweck, einen Unterlassungsgrund zu konstruieren. Das Gericht kriminalisiert mein Umweltengagement.

Meine ursprüngliche Absicht, auf eklatante und andauernde Missstände im alltäglichen Umgang mit der Umwelt hinzuweisen und eine Diskussion zu einem allgemeinwichtigen Thema in Gang zu bringen, wurde in dem gesamten Prozess in keiner Weise gewürdigt. Es wurde mir immer nur unterstellt, die Kläger persönlich schmähen zu wollen – was ganz absurd ist, denn ich habe die Herren bis zu dem Zeitpunkt, da sich mich verklagten, überhaupt nicht gekannt.

Es betrübt mich unendlich, dass ich nicht nur mit der Absicht, für die Umwelt  eine Verbesserung zu erreichen gescheitert bin, sondern dass darüber hinaus mein Engagement in den Schmutz gezogen und kriminalisiert wird.

Durch diese pejorisierende Täterzuschreibung und nicht zuletzt durch das Totschweigen  des Prozesses in Ihren Medien (insbesondere den Lübecker Nachrichten, die den ganzen Streit durch die unautorisierte „Leserbrief“-Veröffentlichung erst ausgelöst haben) wurde und werde ich zudem von politischer  und  gesellschaftlicher Unterstützung weitgehend abgeschnitten.

In diesem Prozess wurde mit Mitteln gearbeitet, die eines Rechtsstaats unwürdig sind. Dabei wird die Persönlichkeit des/der Beklagten gezielt ins Negative verzerrt und so nicht nur das eigene Selbstbild angegriffen, sondern der/die Betreffende auch sukzessive von wichtigen sozialen Bezügen abgeschnitten – die doch gerade in der Situation juristischer Bedrängnis so wichtig wären.

Auch im vorliegenden Urteil werden mir z.B. legitime prozessuale Verhaltensweisen wie z.B. das Bestreiten (alles, was nicht bestritten wird, gilt im Zivilprozess als zugestanden!) angelastet und als Indiz für eine „Wiederholungsgefahr“ gewertet.  Das ist nicht nur eine Pejorisierung legitimen Prozessverhaltens, sondern zeigt, dass ich nach den Maßstäben des Gerichts – egal was ich tue oder getan habe - mich nicht richtig verhalten kann : mit einem Nicht-Bestreiten hätte ich mir nach juristischen Regeln zwangsläufig geschadet, das Bestreiten jedoch wurde mir ebenfalls zum Nachteil gewertet. 

Der vorsitzende Richter und Landgerichtspräsident musste zwar in der Verhandlung, nachdem ich ihm nochmals ausführlich darlegte, dass ich zu keinem Zeitpunkt einen „salzstreuenden Anwalt“ beschrieben hatte (die Überschrift mit dem salzstreuenden Anwalt stammte von Ihrer Redaktion!) einräumen: Hier sitzen eigentlich die Falschen! – Doch anstatt diese wichtige Erkenntnis in die Urteilsfindung mit einfließen zu lassen, gründet das Urteil durchgehend auf einer pauschalen Schuldzuweisung gegenüber meiner Person. Dabei wird zielgerichtet alles zu meinem Nachteil gewertet, was greifbar ist – sogar rein hypothetische , in der Zukunft angesiedelte mögliche Ereignisse.

Dabei widerspricht sich das Gericht sich selbst, wenn es mir einerseits ganz pauschal „ungenaue Bezeichnungen der Personen, gegen die Streusalzvorwürfe erhoben werden und eine Deutung zulassen, dass es sich um die Kläger handelt“ verbietet – andererseits  „lediglich den Textteil Anwaltskanzlei in der ****straße am ***  “, was ja nun wieder sehr eingegrenzt  ist.

Doch die Probleme fangen gleich bei der Urteilsformulierung an, die – wie wir es bereits im einstweiligen Verfahren erleben mussten – erneut vom Klageantrag abweicht: hatten die Kläger in der Hauptsacheklage ganz pauschal den Antrag gestellt, mir zu verbieten, „durch Äußerungen einen Eindruck zu erwecken“, verbietet das Gericht in seinem Urteil davon abweichend, „durch Äußerungen wie…“ den genannten Eindruck zu erwecken.

Gleichzeitig räumt das Gericht wiederum ein, dass das „…Rechtsschutzziel nicht anders erreicht werden kann als mit dem Hauptantrag“ .   Dies aber offensichtlich nur, indem das Gericht noch mit einer kleinen Formulierungshilfe  („…wie…“ ) den Antrag abändert. Es macht aber nun einmal einen erheblichen Unterschied, ob man pauschal „Äußerungen“ verbietet, die bekanntlich in jeglicher Form  -  nonverbal oder verbal, in Wort, Schrift, Bild oder freier künstlerischer Darstellung - möglich sind, oder ob man die verbotenen Handlungen von vorneherein auf bestimmte verbale Äußerungen eingrenzt.

Dass ich zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, die Kläger würden Streusalz aufbringen, musste sogar das Gericht einräumen. Es gibt freimütig zu, dass deshalb auf die Formulierung der „Eindruckserweckung“ zurückgegriffen werden muss. – Aber da beginnt die ganze Krux der Gedankenkonstruktion: wie genau kann man Verhaltensweisen eingrenzen, die zu einer „Eindruckserweckung“ führen? Müsste nicht das Gericht – solange das Gegenteil nicht bewiesen ist – vielmehr davon ausgehen, dass bei keinem einzigen Empfänger oder Leser der monierte Eindruck entstanden ist und es daher überhaupt keine Handhabe für ein Verbot von Eindruckserweckungen hat?

Ich habe in der Verhandlung am 9.10. versucht darzulegen, dass eine verbale Äußerung nicht gleich bedeutend mit einer Eindruckserweckung gleichen Inhalts ist. Wenn das so wäre, würde nahezu jede Meinungsäußerung eine Eindruckserweckung darstellen, was aber – Gott sei Dank – nicht der Fall ist.

Es muss doch vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei niemandem durch den „Leserbrief“ vom 21. März 2013 der Eindruck entstanden ist, die Kläger hätten Salz gestreut etc.!

Die Leser der Veröffentlichung können in drei Gruppen eingeteilt werden: die Kläger selbst, Bekannte bzw. Mandanten der Kläger, Unbeteiligte. Welchen Eindruck haben diese Personengruppen gewonnen?

1. Die Kläger haben den Eindruck gewonnen, sie seien mit den Zeilen möglicherweise gemeint – nicht mehr und nicht weniger. Wir wissen, dass sie selbst am Morgen des Erscheinens der Veröffentlichung ihre Kollegen am Ende der Straße angerufen haben, um mit ihnen abzusprechen, wer nun eigentlich möglicherweise gemeint war und wer von beiden gegen mich vorgehen werde. Daran erkennen wir, dass der Eindruck selbst bei den Klägern nicht eindeutig war.

2. Die Mandanten und Bekannten haben einen ähnlichen Eindruck gewonnen: dass die Kläger möglicherweise gemeint waren – nicht mehr und nicht weniger. Die Meinung, die sie bis dato über die Kläger hatten, wurde sicherlich nicht verändert. Es ist nicht berichtet worden, dass auch nur ein einziger Mandant sich nach dem „Leserbrief“ von den Klägern abgewendet hätte.

3. Unbeteiligte Leser wissen in der Regel nicht, was die Straßenangabe bedeutet. Sie bringen diese Angabe nicht in Verbindung mit einer bestimmten Kanzlei. Diese Personen haben also überhaupt keinen Eindruck über die Kläger gewonnen.

Sollte aber – obwohl unwahrscheinlich - doch ein unbeteiligter Leser die Kanzlei der Kläger herausgelesen haben, dürfte der „Leserbrief“ mit seinem umschriebenen Thema „Streusalz vor Anwaltskanzleien“ kaum geeignet sein, seine vorher existierende Meinung über die Kläger  derart stark zu beeinflussen.

Des Weiteren argumentiert das Gericht, ein Urteil zitierend, mit „Meinungsäußerungen mit Schmähungscharakter bzw. ehrenrührigen Werturteilen, sofern diese mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht verbunden sind“

Es ist vollkommen realitätsfremd und absurd, den Äußerungen  zum Streusalz-gebrauch vor Anwaltskanzleien solche „schwerwiegende Auswirkungen“ zuzuschreiben.  

Später im Text variiert das Gericht überraschenderweise den Streitgegenstand und moniert nun doch wieder – obwohl es bereits weiter oben festgestellt hat, dass ich keine Behauptungen gegenüber den Klägern aufgestellt habe – dass eine „unwahre Tatsachenbehauptung, die Kläger würden Streusalz aufbringen“ vorliege. – Damit widerspricht das Gericht sich diametral selbst.

Besonders abenteuerlich wird es bei der Konstruktion einer Wiederholungsgefahr, die das Gesetz zwingend vorschreibt, um überhaupt ein gerichtliches Verbot bestimmter Verhaltensweisen aussprechen zu dürfen. Da wird ganz pauschal mein Umweltengagement in ein „Gesamtverhalten“ integriert, das für die Kläger potentiell gefährlich werden könnte. Die „Gesamtschau“ meines Verhaltens legt für das Gericht den Schluss nahe, dass ich mich – zum Nachteil der Kläger - wieder kritisch zum Streusalz äußern könnte.  Schließlich hätte ich ja in der Vergangenheit auch Leserbriefe geschrieben.

Zur Krönung des Ganzen argumentiert das Gericht, dass „es sich nicht ausschließen lässt, dass vor der Kanzlei der Kläger wieder Streusalz verwandt wird“  und schon allein deshalb die Gefahr bestünde, dass ich mich wieder darüber beschweren könnte.

Dass am Ende noch völlig realitätsfern behauptet wird, der „Leserbrief“ sei „nicht situationsgebunden“ gewesen (jeder, der die Veröffentlichung gelesen hat weiß, dass das Gegenteil der Fall ist), unterstreicht den unbedingten Willen, ein verbotswürdiges Verhalten zu konstruieren.

Wie kann sich ein Landgericht ein so haarsträubendes Urteil erlauben?

Die Antwort ist einfach: der Streitwert des Prozesses wurde auf 3000 Euro festgelegt. Somit ist das Zivilverfahren mit der zweitinstanzlichen Entscheidung am Landgericht beendet. Eine Revision ist nicht möglich; weder das Oberlandesgericht, noch der Bundesgerichtshof würden sich mit der Angelegenheit befassen.

Bei einem Streitwert von „nur“ 3000 Euro kann sich ein Richter am Landgericht darauf ausruhen, dass – so drückte es mein Anwalt aus – „über ihm nur der blaue Himmel“ ist.

Wird nun der Möllner Leserbriefprozess in der Bedeutungslosigkeit verschwinden?

Nein – das wird er nicht. Meinungs- und Pressefreiheit, Selbstbestimmung, freie Entfaltung der Persönlichkeit und Schutz vor Diskriminierung sind unschätzbar wichtige Errungenschaften der Demokratie, die nicht einfach einer gedankenlosen Interessenjustiz geopfert werden dürfen.

Ich werde weiter um Gerechtigkeit kämpfen. Ich lasse mich nicht ungerechtfertigt  in eine Täterrolle zwingen, nur weil ich aus Sorge um unsere unmittelbare Umwelt eine Zeitungsredaktion durch ein Whistleblowing wachrütteln wollte.

Deshalb wird durch meine Anwälte in diesen Tagen eine Verfassungsklage vorbereitet. Auch jetzt noch können Sie, sehr geehrter Herr Düffert, bzw. der Madsack-Medienkonzern mich unterstützen: brechen Sie endlich Ihr Schweigen! Berichten Sie in Ihren Medien über den Möllner Leserbriefprozess, damit der Fall einer „Whistleblowerin des Alltags“ endlich eine angemessene mediale Aufmerksamkeit bekommt.

Sorgen Sie dafür, dass die ursprünglichenThemen meines Whistleblowings vom März 2013 - allgemeines Umweltverhalten im städtischen Umfeld / Vorbildfunktion von Bürgern mit besonderem gesellschaftlichem Status / Umweltschutz im städtischen Winterdienst - endlich die nötige mediale Erwähnung finden, damit ein entsprechender Diskurs stattfinden kann! Das ist Ihre Verantwortung als Medienkonzern!

Es geht um nichts weniger als essentielle Grundwerte unseres demokratischen Gemeinwesens: Meinungs- und Pressefreiheit, Zivilcourage, selbstloses bürgerliches Engagement, Umweltschutz und langfristiger Erhalt unserer Lebensgrundlagen!

Mit freundlichen Grüßen

Beate Schicker

 

 

 

 

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