Ein harter und steiniger Weg zur Anerkennung als Whistleblowerin

08.11.2015 14:33

Wenn man ein Ziel hat, hängt es immer von vielen - auch nicht vorhersehbaren - Faktoren ab, ob man dieses Ziel erreicht. Besonders deutlich wird dies bei Gerichtsprozessen: natürlich ist es das Ziel, zu gewinnen - doch Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei - zumal wenn man einer offensichtlichen Willkürjustiz ausgeliefert ist.

Ein Ziel ist also eine unsichere Sache, deren Erreichbarkeit man nicht alleine bestimmen kann.

Etwas anderes ist es mit persönlichen Werten: für diese kann man immer einstehen und für sie kämpfen, mit aller Kraft und Kreativität. Das tue ich in diesem Blog und auch in Form meiner umfangreichen Dokumentationen über Streusalz-Auswirkungen in der Natur. Tausende Bilder von Bäumen habe ich im Laufe der letzten drei Jahre aufgenommen. Ich kann anhand zahlreicher Beispiele die Unterschiede zwischen gesunden und Streusalz-kranken Bäumen - wie hier zwischen zwei Linden, die am selben Tag fotografiert wurden - veranschaulichen...

Und diese unermüdliche Dokumentations-Arbeit ist für mich nicht zuletzt eine persönliche und moralische Stabilisierung gegen die schlimmen Entwertungen und Angriffe, denen ich während des Gerichtsprozesses seit März 2013 permanent ausgesetzt bin.

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Die folgenden Zeilen befassen sich mit dem aktuellen Unterlassungs-Urteil des Landgerichts Lübeck (Berufungsinstanz im Hauptsacheverfahren).

- Vorwort -

"In dubio pro reo" - so lautet das oberste Prinzip im Strafrecht: im Zweifel für den Angeklagten. Eine Tat muss dem Verdächtigen lückenlos nachgewiesen werden, erst dann darf er verurteilt werden.

Im Zivilrecht gelten andere Prinzipien - die Richter haben einen größeren Entscheidungs- und Ermessensspielraum. Doch auch für sie gelten allgemeine Rechtsvorschriften, und natürlich dürfen sie in ihren Urteilen nicht gegen das Grundgesetz oder andere allgemeingültige Rechtsnormen verstoßen.  Sie unterliegen dem Neutralitätsgebot und dürfen Menschen nicht wegen ihrer Herkunft, Religion, Geschlecht oder anderer Eigenschaften diskriminieren und vorverurteilen.

Der Möllner Leserbriefprozess ist ein Zivilprozess. Ich wurde im März 2013 von Möllner Rechtsanwälten verklagt, die sich durch einen am 21. März 2013 (ohne meine Erlaubnis veröffentlichten) "Leserbrief" betroffen fühlten. Ich kritisierte in diesen Zeilen das ständige satzungswidrige Streuen von Salz vor Rechtsanwaltskanzleien. Die Redaktion hatte eine reißerische Überschrift dazu erfunden ("ein Anwalt, der Salz streut, ist kein Vorbild") und wichtige Zusatzinformationen weggelassen, so dass die Zeilen bei den Klägern den Eindruck erweckten, sie seien gemeint.

Gegen diese "Eindruckserweckung" klagen sie jetzt im Hauptsacheverfahren. Anfangs hatten sie noch gegen "Behauptungen" geklagt, als sich aber herausstellte, dass ich keine Behauptungen über die Kläger aufgestellt hatte, tauschten die Gerichte zu Gunsten der Kläger den Streitgegenstand aus und ersetzten "Behauptungen" durch "Eindrücke".

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9. November 2015. - Das Urteil der Berufungsinstanz zum Möllner Streusalz-Leserbrief schockiert durch seine diskriminierende Tenorierung. Es unterstellt allein aufgrund der Tatsache, dass ich Umweltschützerin bin, eine "Wiederholungsgefahr" für Äußerungen gegenüber den Klägern. Das ist vollkommen absurd: gerade mein Engagement in den letzten drei Jahren mit umfangreichen Fotodokumentationen, zwei Vorträgen vor dem Forst- und Grünflächenausschuss der Stadt Mölln, mit diesem Streusalz-Blog und inzwischen139 "Streusalz-Mails", die regelmäßig an einen großen Empfängerkreis aus Politik und Gesellschaft versendet werden, sind Beweis für die Zielrichtung meiner Bemühungen: ein besserer und achtsamerer Umgang  mit unserer städtischen Umwelt.

Wenn das Gericht nun diese Bemühungen als "gefährlich" für die Kläger umdeutet, so ist das realitätsfremd, willkürlich und gewollt und dient nur dem Zweck, mein Verhalten zu inkriminieren. Das Gericht missbraucht und kriminalisiert mein Umweltengagement, um eine "Wiederholungsgefahr" für Äußerungen gegenüber den Klägern zu konstruieren, ohne die ein gerichtliches Verbot nicht ausgesprochen werden dürfte.

Meine ursprüngliche Absicht, auf eklatante und andauernde Missstände im alltäglichen Umgang mit der Umwelt hinzuweisen und eine Diskussion zu einem allgemeinwichtigen Thema in Gang zu bringen, wurde in dem gesamten Prozess in keiner Weise gewürdigt. Es wurde mir immer nur unterstellt, die Kläger persönlich schmähen zu wollen – was ganz absurd ist, denn ich habe die Herren bis zu dem Zeitpunkt, da sich mich verklagten, überhaupt nicht gekannt.

Es betrübt mich unendlich, dass ich nun offenbar nicht nur mit der Absicht, für die Umwelt  eine Verbesserung zu erreichen gescheitert bin, sondern dass darüber hinaus mein Engagement in den Schmutz gezogen und kriminalisiert wird.

Durch diese Inkriminierung und Täterzuschreibung wurde ich zudem von politischer  und  gesellschaftlicher Unterstützung weitgehend abgeschnitten: kein Lokalpolitiker, keine Umweltorganisation unterstützt mich, die Medien schweigen über den Fall.

Ich wusste ja bereits vor der Verhandlung am 9. Oktober 2015, dass das Landgericht Lübeck nicht vorhatte, den Möllner Leserbriefstreit einer neuen Bewertung zu unterziehen, sondern an seiner eineinhalb Jahre alten Tenorierung im einstweiligen Verfahren festzuhalten beabsichtigte.

Das war kein gutes Vorzeichen, den schon im Februar 2014 zeigte das Landgericht Lübeck alle Symptome der Voreingenommenheit und der Vorverurteilung:  schon im Vorfeld der Verhandlung hatte es mich mit der Zusage, es werde in meiner Abwesenheit nichts entschieden, angelogen:  während meines Urlaubs wurde doch ein Urteil gefällt – nicht nur, wie ich es empfand, ein schlimmer Betrug und Vertrauensmissbrauch, sondern auch ein Beweis dafür, dass seitens dieses Gerichts keinerlei Interesse an einer seriösen Rechtsfindung bestand, zu der immer eine unvoreingenommene Würdigung der Argumente beider streitenden Parteien gehören muss. Doch bei der Verhandlung 2014 waren nur Kläger, Klagehelfer (Lübecker Nachrichten) und Richter, aber nicht ich als Beklagte anwesend. Ich kehrte aus dem Urlaub zurück und musste erkennen, dass ich hinters Licht geführt worden war.

Genauso arbeitet das aktuelle Urteil im Hauptsacheverfahren mangels sachlicher Argumente mit Angriffen auf meine Menschenwürde, tendenziöser Stimmungsmache gegen meine Person und Rechtswillkür. Ich habe die schlimmsten juristischen Fehlgriffe des Urteils von 2014 bereits an anderer Stelle ausführlich beschrieben. Der folgende Textauszug aus dem damaligen Urteil  belegt die Willkür, mit der eine für das Unterlassungsurteil juristisch notwendige ‚Wiederholungsgefahr‘  konstruiert wurde:

„Es ist keinesfalls auszuschließen, dass die Beklagte sich erneut über die Verwendung von Streusalz auf öffentlichen Gehwegen in Mölln beschwert und sich nicht derart eindeutig ausdrückt, dass eine Beeinträchtigung der Kläger ausgeschlossen ist“.

Auch im aktuellen Urteil wird die Möglichkeit, dass in Zukunft vor der Kanzlei der Kläger Streusalz verwandt wird, mir zur Last gelegt.

In diesem Prozess wird mit Mitteln gearbeitet, die man eigentlich aus totalitären Staaten kennt und die eines Rechtsstaats unwürdig sind. In der DDR-Diktatur nannte man so etwas „Zersetzung“. Dabei wird die Persönlichkeit des Opfers gezielt ins Negative verzerrt und so nicht nur das eigene Selbstbild zerstört, sondern der Betreffende auch sukzessive von seinen sozialen Bezügen abgeschnitten – die doch gerade in der Situation juristischer Bedrängnis so wichtig wären.

Auch im vorliegenden Urteil werden mir legitime prozessuale Verhaltensweisen wie z.B. das Bestreiten (alles, was nicht bestritten wird, gilt im Zivilprozess als zugestanden!) angelastet und als Indiz für eine „Wiederholungsgefahr“ gewertet.  Das ist nicht nur eine Pejorisierung legitimen Prozessverhaltens, sondern zeigt, dass ich nach den Maßstäben des Gerichts – egal was ich tue oder getan habe - mich nicht richtig verhalten kann: mit einem Nicht-Bestreiten hätte ich mir nach juristischen Regeln zwangsläufig geschadet, das Bestreiten jedoch wurde mir ebenfalls zum Nachteil gewertet.  Genauso problematisch ist der Hinweis auf eine fehlende Entschuldigung meinerseits gegenüber den Klägern, die nach rechtlichen Grundsätzen einer Selbstbezichtigung gleichkäme.

Nach wie vor bin ich der festen Überzeugung, kein unrechtes Verhalten gegenüber den Klägern ausgeübt zu haben, sondern selbst Opfer eines vollkommen aus dem Ruder gelaufenenen Rachefeldzuges zu sein.

Der Landgerichtspräsident musste zwar in der Verhandlung, nachdem ich ihm nochmals ausführlich darlegte, dass ich zu keinem Zeitpunkt einen „salzstreuenden Anwalt“ beschrieben hatte (die Überschrift mit dem salzstreuenden Anwalt stammte von der Redaktion!) einräumen: „Hier sitzen eigentlich die Falschen!“ – Doch anstatt diese wichtige Erkenntnis zu meiner Entlastung in die Urteilsfindung mit einfließen zu lassen, gründet das Urteil durchgehend auf einer pauschalen Schuldzuweisung gegenüber meiner Person. Dabei wird zielgerichtet alles zu meinem Nachteil gewertet, was greifbar ist – sogar rein spekulative , in der Zukunft angesiedelte Ereignisse.

Das Urteil selbst und die Urteilsbegründung sind  aber nicht nur menschlich unwürdig, sondern auch  juristisch ein erschreckend unprofessioneller Eiertanz: es wird mit Gewalt versucht, mit an den Haaren herbeigezogenen Argumenten und Beschuldigungen, den Klägern zum Sieg zu verhelfen.

Dabei verstrickt das Gericht sich selbst in Widersprüche, wenn es mir einerseits ganz pauschal (S. 5 unten) „ungenaue Bezeichnungen der Personen, gegen die Streusalzvorwürfe erhoben werden und eine Deutung zulassen, dass es sich um die Kläger handelt“ verbietet – andererseits wiederum (auf S. 6) „lediglich den Textteil Anwaltskanzlei in der X- Straße am Y“, was ja nun wieder sehr eingegrenzt  ist.

Doch die Probleme fangen gleich bei der Urteilsformulierung an, die – wie wir es bereits im einstweiligen Verfahren erleben mussten – erneut vom Klageantrag abweicht: hatten die Kläger in der Hauptsache-Klage ganz pauschal den Antrag gestellt, mir zu verbieten, „durch Äußerungen einen Eindruck zu erwecken“, verbietet das Gericht in seinem Urteil davon abweichend, „durch Äußerungen wie…“ den genannten Eindruck zu erwecken.

Gleichzeitig räumt das Gericht wiederum ein, dass das „…Rechtsschutzziel nicht anders erreicht werden kann als mit dem Hauptantrag“ .   Dies aber offensichtlich nur, indem das Gericht noch mit einer kleinen Formulierungshilfe  („…wie…“ ) den Antrag klammheimlich abändert. Es macht aber nun einmal einen erheblichen Unterschied, ob man pauschal „Äußerungen“ verbietet, die bekanntlich in jeglicher Form  -  nonverbal oder verbal, in Wort, Schrift, Bild oder freier künstlerischer Darstellung - möglich sind, oder ob man die Äußerungen von vorneherein eingrenzt. Das versucht das Gericht mit dem Wörtchen „wie“ – aber das bringt weitere Widersprüche mit sich!

Dass ich zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, die Kläger würden Streusalz aufbringen, musste sogar das Gericht einräumen. Es gibt freimütig zu, dass deshalb auf die Formulierung der „Eindruckserweckung“ zurückgegriffen werden muss. – Aber da beginnt die ganze Krux der Gedankenkonstruktion: wie genau kann man Verhaltensweisen eingrenzen, die zu einer „Eindruckserweckung“ führen? Und wie kann man es bei weiterer Eingrenzung der Verhaltensweisen vermeiden, dass der fragliche Eindruck selbst in der Zufallswahrscheinlichkeit  verschwindet oder der Empfängerkreis, bei dem der Eindruck entstehen könnte, gegen Null geht?

Müsste nicht das Gericht – solange das Gegenteil nicht bewiesen ist – vielmehr davon ausgehen, dass bei keinem einzigen Empfänger oder Leser der monierte Eindruck entstanden ist und es daher überhaupt keine Grundlage für ein Verbot von Eindruckserweckungen gibt?

Ich habe bereits in der Verhandlung am 9.10. versucht darzulegen, dass eine verbale Äußerung nicht gleichbedeutend mit einer identischen Eindruckserweckung ist. Wenn das so wäre, würde nahezu jede Meinungsäußerung eine Eindruckserweckung darstellen, was aber – Gott sei Dank – nicht der Fall ist.

Es muss doch vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei niemandem durch den „Leserbrief“ vom 21. März 2013 der „Eindruck“ entstanden ist, die Kläger hätten Salz gestreut bzw. handelten gesetzeswidrig oder moralisch verwerflich!

Um dies zu veranschaulichen, teilen wir die Leser oder Empfänger in drei Gruppen ein: 1. die Kläger selbst, 2. Bekannte oder Mandanten der Kläger, 3. Unbeteiligte. Welchen Eindruck haben diese Personengruppen gewonnen? Gehen wir es im Einzelnen durch.

1. Die Kläger haben den Eindruck gewonnen, sie seien mit den Zeilen möglicherweise gemeint – nicht mehr und nicht weniger. Wir wissen, dass sie selbst am Morgen des Erscheinens der Veröffentlichung ihre Kollegen am Ende der Straße angerufen haben, um mit ihnen abzusprechen, wer nun eigentlich möglicherweise gemeint war und wer von beiden gegen mich vorgehen werde. Daran erkennen wir bereits, dass der Eindruck selbst bei den Klägern nicht „wasserdicht“ war.

2. Einige wenige Mandanten der Kläger haben einen ähnlichen Eindruck gewonnen: dass die Kläger möglicherweise gemeint waren – nicht mehr und nicht weniger. Die Meinung, die sie bis dato über die Kläger hatten, wurde nicht verändert. Es ist nicht berichtet worden, dass auch nur ein einziger Mandant sich nach dem „Leserbrief“ von den Klägern abgewendet hätte.

3. Unbeteiligte Leser wissen in der Regel nicht, was die Straßenangabe bedeutet. Sie bringen diese Angabe nicht in Verbindung mit einer bestimmten Kanzlei. Nicht mal den meisten Möllnern ist der Begriff „X-Straße am Y“ (Name geändert) geläufig, zumal es sich nicht um einen Eigennamen handelt.

Sollte aber – obwohl unwahrscheinlich - doch ein unbeteiligter Leser die Kanzlei der Kläger herausgelesen haben, dürfte der „Leserbrief“ mit seinem umschriebenen Thema „Streusalz vor Anwaltskanzleien“ kaum geeignet sein, eine Meinung, die ein Leser über diese bestimmte Anwaltskanzlei bereits hat oder auch nicht, derart stark zu beeinflussen.

Auf Seite 7 argumentiert das Gericht, ein Urteil zitierend, mit „Meinungsäußerungen mit Schmähungscharakter bzw. ehrenrührigen Werturteilen, sofern diese mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht verbunden sind“. Das träfe auf meinen "Streusalz-Leserbrief" zu.

Es ist vollkommen realitätsfremd und absurd, den Äußerungen  zum Streusalzgebrauch vor Anwaltskanzleien solche „schwerwiegende Auswirkungen“ zuzuschreiben.  Genauso realitätsfremd sind in diesem Zusammenhang die Begriffe „Störer“ bzw. „Störerhaftung“, die geeignet sind, die streitauslösenden Äußerungen in ein beschämendes Licht von Querulantentum und Dissozialität zu rücken.

Auf Seite 10 variiert das Gericht überraschenderweise den Streitgegenstand nochmals und moniert nun doch wieder – obwohl es bereits weiter oben festgestellt hat, dass ich keine Behauptungen gegenüber den Klägern aufgestellt habe – dass eine „unwahre Tatsachenbehauptung, die Kläger würden Streusalz aufbringen“ vorliege. – Das ist ein diametraler Widerspruch zu der vom Gericht selbst getroffenen Feststellung.

Besonders abenteuerlich wird es bei der Konstruktion einer Wiederholungsgefahr, die das Gesetz zwingend vorschreibt, um überhaupt ein gerichtliches Verbot bestimmter Verhaltensweisen aussprechen zu dürfen. Da wird ganz pauschal mein Umweltengagement in ein „Gesamtverhalten“ integriert, das für die Kläger potentiell gefährlich werden könnte. Die „Gesamtschau“ meines Verhaltens legt für das Gericht den Schluss nahe, dass ich mich – zum Nachteil der Kläger - wieder kritisch zum Streusalz äußern könnte.  Schließlich hätte ich ja in der Vergangenheit auch Leserbriefe geschrieben (dass davon nur ein einziger vom Streusalz handelte, lässt das Gericht außer Acht).

Zur Krönung des Ganzen argumentiert das Gericht, dass „es sich nicht ausschließen lässt, dass vor der Kanzlei der Kläger wieder Streusalz verwandt wird“  und schon allein deshalb die Gefahr bestünde, dass ich mich wieder darüber beschweren könnte.

Solche Willkür, die mit rein hypothetischen, in der Zukunft verorteten Geschehnissen arbeitet, sogar mit Verhaltensweisen anderer, ist absolut nicht hinnehmbar. Sie dient ausschließlich dem Ziel einer Täterzuschreibung, sie diskriminiert und entwertet mich als Mensch und unbescholtene Bürgerin.

Dass das Gericht am Ende noch völlig realitätsfern behauptet, der „Leserbrief“ sei „nicht situationsgebunden“ gewesen (jeder, der den Brief gelesen hat weiß, dass das Gegenteil der Fall ist), ist nicht nur vollkommen absurd, sondern unterstreicht den unbedingten Willen, mir ein verbotswürdiges Verhalten anzuhängen und mit Gewalt eine Wiederholungsgefahr zu konstruieren.

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Nun – wie meinen Zeilen zu entnehmen ist: ich habe noch nicht aufgegeben. Meine Anwälte, die mich dankenswerterweise nach wie vor vertreten, werden nun als nächstes eine Nichtzulassungs-Beschwerde vor beim OLG Schleswig einreichen. Sollte dies erfolglos sein, bleibt noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht.

Unterstützen Sie mich in meinem zähen Kampf um Anerkennung als Whistleblowerin und gegen Kriminalisierung meines selbstlosen gesellschaftlichen Engagements! Ich danke Ihnen für Ihr Interesse!

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