Bald drei Jahre gegen Ungerechtigkeit kämpfen und am Ende die Zeche bezahlen - es geht an die Grenzen

20.12.2015 11:31

Die Kläger des Möllner Leserbriefprozesses (Rechtsanwälte aus meiner Nachbarschaft) können offenbar nicht einmal die Kostenfestsetzung der zweiten Instanz abwarten: sie wollen "Ihr" Geld von der verlorenen ersten Instanz wiederhaben, und zwar sofort. Sie haben ein Mahnverfahren gegen mich eröffnet. - Auf die damals von ihnen bezahlten Gerichtskosten von 663 Euro schlugen sie dann gleich kräftig "Rechtsbeistandskosten" und Gebühren drauf  und - schwupps - stehen 793,31 Euro auf dem Mahnbescheid.

Ich halte dieses Vorgehen für unverschämt angesichts der Tatsache, dass die Gesamtkosten vom Gericht noch gar nicht berechnet wurden. Gleichwohl habe ich heute 700 Euro überwiesen - ich kann langsam nicht mehr. Bald drei Jahre ungerechtfertigte Anfeindungen und am Ende ständig die Zeche bezahlen - es macht mich kaputt.

Den Klägern habe ich heute eine Stellungnahme zukommen lassen - es musste sein, sonst würde ich an meiner Empörung über diese Ungerechtigkeit förmlich ersticken. Ich schrieb ihnen wie folgt...

                                                                                                                                                    

Beate Schicker,  Hauptstr. 50a, 23879 Mölln

Rechtsanwälte NN und NN

23879 Mölln

 

Mahnverfahren AG Schleswig / Geschäftsnr. 15-9834881-0-0 / Ihr Geschäftszeichen xxxxxx

Herren NN und NN,

mit äußerstem Befremden habe ich von Ihren aktuellen Geldforderungen Kenntnis genommen. Ich halte die Forderungen für unbegründet, den Vorwurf der „ungerechtfertigten Bereicherung“ für eine Schamlosigkeit und Beleidigung.

Das Amtsgericht Ratzeburg hat im Verfahren um „Verbot von Eindruckserweckungen“ durch einen ohne meine Erlaubnis veröffentlichten  „Leserbrief“ vom 21. März 2013 den Prozess-Sieg in der ersten Instanz mir zugesprochen. Den Kostenfestsetzungsbeschluss lege ich bei.

Von dem Geld habe ich so gut wie nichts gesehen: es wurde nahezu in Gänze von meinen Anwälten einbehalten, da Sie in die Berufung gingen und der absurde Rechtsstreit von Ihnen weiter betrieben wurde.

In der zweiten Instanz erging ein Urteil, dessen Wortlaut – wenn Sie das Urteil gelesen haben, ist Ihnen dies vielleicht aufgefallen – von Ihrem Antrag nicht unerheblich abweicht.

Dies wird sich selbstverständlich in den Kosten niederzuschlagen haben! Ein Kostenbescheid für das zweitinstanzliche Urteil ist noch nicht ergangen. Sollten die Kosten für das Verfahren in Gänze  mir auferlegt werden, werde ich mich dagegen auch wehren.

Das zweitinstanzliche Urteil zum „Verbot von Eindruckserweckungen“ ist zwar – und dies nur aufgrund des festgesetzten Streitwertes! - zivilrechtlich nicht mehr anzufechten, doch werde ich mich gegen das Urteil weiter zur Wehr setzen. Meine Anwälte haben bereits vor der Verhandlung am 9. Oktober 2015 festgestellt, dass ein „Verbot von Eindruckserweckungen“ eklatant gegen geltendes Recht verstößt.

Sie selbst haben in einem Schreiben an das Landgericht Lübeck im Dezember 2013 betont, ohne Ausnahme die Verwendung von Streusalz  zu befürworten und zu befördern. Damit kündigen Sie quasi an, Zuwiderhandlungen gegen die städtische Straßenreinigungssatzung und die Baumschutzsatzung billigen und fördern zu wollen.

Mir wurde nun aber gerichtlich verboten, den Eindruck zu erwecken, dass Sie Salz streuen (!). Diese Situation ist nicht nur vollkommen absurd, sondern bringt mich in permanente Gefahr, ohne eigenes Zutun gegen das Verbot zu „verstoßen“. Ich kann ja Ihrem Hausmeister nicht verbieten, Salz zu streuen, nur weil mich das in Gefahr bringt, vollstreckt zu werden.

Ganz abwegig ist neben der Hauptforderung die Erhebung von „Rechtsanwalts – und Rechtsbeistandskosten“. Sie hätten diese verfrühte Forderung vor der gerichtlichen Kostenfestsetzung der 2. Instanz nicht stellen müssen und Sie haben auch keine Rechtsbeistandskosten, da Sie im Eigennutz handeln und sich selbst vertreten.

Die Tatsache, dass ich trotz der Überzeugung, dass Ihre Forderungen in Teilen oder möglicherweise im Ganzen unbegründet sind, eine Überweisung von 700 Euro getätigt habe, ist der Abwehr erneuter zermürbender Rechtsstreitigkeiten geschuldet, die an meine menschliche und materielle Substanz gehen.

Berücksichtigen Sie, dass mein Streusalz-„Leserbrief“ vom 21. März 2013 uneigennützig war und nichts anderes als einen Denkanstoß für die Zeitungsredaktion zu einem allgemeinwichtigen Umweltthema bieten sollte!

Eine Abschrift dieses Schreibens erhält das Amtsgericht Schleswig.

Beate Schicker

 

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